Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen der Pfarrervertretung und dem Pfarrverein?

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Wird die Amtszimmerentschädigung an die gestiegenen Energiekosten angepasst?

Der von mir zu versteuernde Mietwert ist zu hoch. Gibt es Mäglichkeiten für Abschläge?

Wer bezahlt mir meinen DSL-Anschluss?

Werde ich ordiniert, wenn ich nach dem Vikariat Elternzeit beantrage?

Werde ich in den (un)ständigen Dienst aufgenommen, wenn ich zugleich Elternzeit beantrage?

Was tun, wenn meine Ehe ernsthaft gefährdet ist?

Wann kann ich in Ruhestand gehen und wie viel Ruhegehalt kriege ich dann?

Was ist die Aufgabe der Wahl- und Kontaktpersonen?

Welche Konsequenzen hat die Versetzung auf eine bewegliche Pfarrstelle?

Was bedeutet es, wenn ich mich im Rahmen der Umsetzung des PfarrPlans auf eine bewegliche Stelle einlasse?

Häufige Fragen zum Thema Pfarrhaus

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Was ist der Unterschied zwischen der Pfarrervertretung und dem Pfarrverein?

Der Unterschied zwischen Pfarrervertretung und Pfarrverein liegt darin, dass der Pfarrverein ein Berufsverband ist, dem man beitreten muss und der sich um berufspolitische Themen kümmert (Lobbyarbeit). Dagegen ist die Pfarrervertretung die gesetzlich verankerte Interessenvertretung der Pfarrerschaft, deren Aufgabe eher der eines Betriebs- bzw. Personalrates gleicht. Pfarrverein und Pfarrervertretung arbeiten eng miteinander zusammen, indem sie gegenseitig Vertreter in die Führungsgremien entsenden.

  
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Wird die Amtszimmerentschädigung an die gestiegenen Energiekosten angepasst?

Auf unsere entsprechende Forderung hin hat der OKR reagiert und den Bestandteil für die Heizung in der Pauschale ab 01.01.06 von 204 € auf 240 € erhäht.

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Der von mir zu versteuernde Mietwert ist zu hoch. Gibt es Mäglichkeiten für Abschläge?

Zur Überprüfung verweisen wir auf die Rundschreiben des OKR vom 14.06.2000 AZ 21.31-4 Nr. 294/6 und vom 10.04.2003 AZ 21.31 Nr. 311/6. Im Rundschreiben AZ 21.31-4 Nr. 314/6 vom 06.05.04 sind Bedingungen für Abzüge an der Wohnfläche genannt, sofern nach dem 31.12.03 keine baulichen Veränderungen am fraglichen Wohnraum vorgenommen worden sind:



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Wer bezahlt mir meinen DSL-Anschluss?

Im Bereich der Telekommunikation sind die technischen Entwicklungen oft schneller als es gesetzliche Vereinbarungen oder Verordnungen dazu sein kännen. Für einen DSL-Anschluss heißt das, dass es zur Zeit noch keine Vereinbarungen darüber gibt, wer einen DSL-Anschluss im Pfarramt bezahlt. Wer also mit einem DSL-Anschluss im Pfarramt arbeiten will, kann keinen Anspruch darauf geltend machen. Es bleibt im Bereich der Verhandlungen mit dem Kirchengemeinderat, wer einen solchen DSL-Anschluss bezahlen wird, bzw. in welcher Hähe sich die Kirchengemeinde an den Kosten für einen solchen Anschluss beteiligen wird. Für solche Verhandlungen ist es wichtig, darauf hinzuweisen, worin die Einsparungen und die Vorteile eines solchen Anschluss liegen.
Lediglich für ISDN-Anlagen gibt es die Empfehlung des Oberkirchenrats (Dezernat 8), abgängige, analoge Anlagen durch ISDN-Anlagen zu ersetzen. Wird dem Stelleninhaber/ der Stelleninhaberin dann eine Geheimnummer erteilt oder erfolgt der Eintrag dieser Nummer mit lediglich privatem Charakter, so muss der Stelleninhaber/ die Stelleninhaberin anteilig (ein Drittel!) für die Grundgebühren aufkommen (nachzulesen in aub 15/16/1999, S. 597f).

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Werde ich ordiniert, wenn ich nach dem Vikariat Elternzeit beantrage?

Die Ordination ist zwar eigentlich die allgemeine Einführung in den Pfarrdienst und daher per se nicht mit einer bestimmten Stelle verbunden (im Unterschied zur Investitur); dennoch wird nach der derzeitigen Praxis niemand „ins Vakuum ordiniert“.
Das heißt, wer gleich nach dem Vikariat Elternzeit in Anspruch nehmen mächte und daher keine Stelle antritt, wird nicht ordiniert (vgl. §4 VO über die Auswirkungen von Schwangerschaft, Mutterschutz und Erziehungsurlaub im Pfarrerdienstrecht, RS 545).
Die Pfarrervertretung kritisiert diese Praxis aus theologischen Erwägungen (Ordination als lebenslange Beauftragung, nicht gebunden an eine Stelle), aber auch weil die meisten der sich in Elternzeit befindenden Kolleg/inn/en ja doch irgendwelche Dienste übernehmen, sich also de facto nicht „im Vakuum“ befinden.
Derzeit wird auf verschiedenen Ebenen – auch in der Kirchenleitung - über die Praxis der Ordination diskutiert. Hier zeichnen sich Veränderungen ab. (Wir werden im Internet darüber berichten!) Ob die allerdings in unserem Sinne sind, bleibt fraglich.

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Werde ich in den (un)ständigen Dienst aufgenommen, wenn ich zugleich Elternzeit beantrage?

Bisher gilt folgende Regelung (vgl. §4 VO über die Auswirkungen von Schwangerschaft, Mutterschutz und Erziehungsurlaub im Pfarrerdienstrecht, RS 545): Eine Pfarrerin kann auch dann in den unständigen bzw. ständigen Dienst übernommen werden, wenn sie gleichzeitig mit der Aufnahme Erziehungsurlaub/Elternzeit in Anspruch nimmt. Allerdings darf dann die Elternzeit nicht länger als ein Jahr dauern. Wenn man eine längere Elternzeit beantragt, wird man zunächst nicht übernommen.
Nun stellt sich die Frage, was passiert, wenn man zunächst nur ein Jahr beantragt, später aber verlängern mächte? In diesem Fall kann die Kirchenleitung die Aufnahme in den unständigen oder ständigen Dienst nicht zurücknehmen, zumindest nicht ohne weiteres.
Weil es an diesem Punkt wiederholt Konflikte gab, sind im Oberkirchenrat Überlegungen im Gange, die Verordnung an dieser Stelle zu ändern. Der Pfarrervertretung liegt aber noch kein konkreter Entwurf vor.

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Was tun, wenn meine Ehe ernsthaft gefährdet ist?

In jedem Fall zuallererst mit jemandem aus der Pfarrervertretung Kontakt aufnahmen und mit ihm oder ihr die Situation besprechen. Die Pfarrervertretung kann dann gezielt beraten, welche weiteren Schritte im Blick auf Dekanat, Kirchenleitung und Gemeinde empfehlenswert und/oder notwendig sind.
Vergessen Sie in diesem Zusammenhang niemals, dass Dekane oder Dekaninnen in erster Linie Vorgesetzte sind und verpflichtet sind, als solche zu handeln.
Ihren unabhängigen und neutralen Berater oder Beraterin finden Sie gerade auch in schwierigen und diffizilen Angelegenheiten zunächst bei Ihrer Pfarrervertretung.

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Wann kann ich in Ruhestand gehen und wie viel Ruhegehalt kriege ich dann?

Das reguläre Ruhestandsalter beträgt für Pfarrerinnen und Pfarrer 65 Jahre.
Schon mit 63 Jahren kann man auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. (Das sog. Antragsruhestandsalter wurde 2002 von 62 auf 63 Jahre heraufgesetzt. Für schwerbehinderte Pfarrer/innen beträgt es 60 Jahre.)
Früher kann nur gehen, wer aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist.
Das Ruhegehalt beträgt maximal 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
Dabei kommt es auf die Hähe der Dienstbezüge sowie auf die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten an.
Für jedes Jahr, das man vor dem regulären Ruhestandsalter in Ruhestand geht, werden 3,6 % vom Ruhegehalt abgezogen.
Die genaue Berechnung es Ruhegehalts hängt von vielen individuellen Faktoren ab und kann von der Pfarrervertretung nicht geleistet werden. Jede/r Pfarrer/in hat jedoch das Recht, sich einmal sein Ruhegehalt vom Oberkirchenrat berechnen zu lassen.
Zum Nachlesen: §§61-67 Württ. Pfarrergesetz (RS 440) und Pfarrerversorgungsgesetz (RS 560) oder die grüne Broschüre „Versorgung. Die Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Hinterbliebenen“ (beim OKR, Referat Dienstrecht).

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Was ist die Aufgabe der Wahl- und Kontaktpersonen?

Die Wahl- und Kontaktpersonen werden in ihrem Kirchenbezirk auf sechs Jahre gewählt. Sie treffen sich jährlich zu einer Regionalversammlung, in der sie den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegennehmen. Aufgabe der Wahl- und Kontaktpersonen ist es, diese Informationen an die Pfarrerschaft in ihrem Kirchenbezirk weiterzugeben (§ 6 Abs. 5) und der Pfarrervertretung von aktuellen Problemlagen aus ihren Kirchenbezirken zu berichten.

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Welche Konsequenzen hat die Versetzung auf eine bewegliche Pfarrstelle?

Wer auf eine bewegliche Pfarrstelle versetzt wird verliert seinen Status als Inhaber/in einer ständigen Pfarrstelle mit den dazugehärigen Rechten. Insbesondere muss man die Befristung der beweglichen Pfarrstelle auf 6 Jahre in Kauf nehmen (mit Verlängerungsmäglichkeit um bis zu zwei Jahre). Außerdem ist der Dienstauftrag auf einer beweglichen Pfarrstelle vom Grundsatz her auch „beweglich“, d.h. er kann verändert werden, was unter Maßgabe der Zumutbarkeit auch einen Ortswechsel mit sich bringen kann.

Dennoch kann der Wechsel auf eine bewegliche Pfarrstelle im Einzelfall eine gute Läsung sein, wenn z.B. die Umstände ein Verbleiben auf der bisherigen Pfarrstelle nicht erlauben, Bewerbungen aber auch nicht erfolgreich waren. Jede Person muss sich über den Verlust der Rechte im Klaren sein und selbst entscheiden, ob diese Läsung einen gangbaren Weg für sie darstellt.

Auf jeden Fall sollten im Vorfeld die Fragen nach Dienstwohnung/Dienstwohnungsaugleich, Umzugskosten, Fahrtkosten und Telefongebühren geklärt werden.

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Was bedeutet es, wenn ich mich im Rahmen der Umsetzung des PfarrPlans auf eine bewegliche Stelle einlasse?

Grundsätzlich gilt hier das Gleiche, was zu Frage: „Welche Konsequenzen hat die Versetzung auf eine bewegliche Pfarrstelle?“ gesagt ist. Im Blick auf die Umsetzung des PfarrPlans gibt es aber einige Besonderheiten zu beachten:

1. Aufforderung zum Verzicht auf die eigene Pfarrstelle:

Der Verzicht auf die eigene Pfarrstelle ist im Pfarrerdienstrecht nicht vorgesehen. Es ist daher auch nicht notwendig, eine solche Verzichtserklärung abzugeben. Wohl aber kann vom Oberkirchenrat gefordert werden, dass man sein Einverständnis zur Versetzung auf eine bewegliche Pfarrstelle gibt. Dies kann in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgen.

2.. Zum Dienstauftrag:

Der Dienstauftrag ist bei einer beweglichen Pfarrstelle prinzipiell auch „beweglich“, d.h. er kann jederzeit verändert werden. Während nun bei beweglichen Pfarrstellen im Allgemeinen oft der Dienstauftrag auch für längere Zeit (6 Jahre) festgelegt wird, soll im Zusammenhang der Umsetzung des PfarrPlans nur eine Fixierung des Dienstauftrags für 2 Jahre erfolgen. Nach Aussage des Oberkirchenrats will man sich zwar um eine Verlässlichkeit der Absprachen bemühen, eine Festlegung des Dienstauftrags auf 6 Jahre sei aber nicht denkbar.

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Häufige Fragen rund ums Pfarrhaus
  • Steht mir auch bei eingeschränktem Dienstauftrag eine Dienstwohnung zu?

    Antwort: Uneingeschränkt Ja!
    Aufgrund der gesetzlich festgelegten Residenzpflicht (Württ. Pfarrergesetz, Rechtssammlung 440, § 33.2) erhalten die Pfarrstelleninhaber/innen von der Kirchengemeinde eine Dienstwohnung.
    Die Pfarrervertretung hat im Jahr 2002 ein bereits eingeführtes Gesetz gekippt, wonach Pfarrer/innen mit eingeschränktem Dienstauftrag, die in einer zur Verfügung gestellten Dienstwohnung leben (müssen!), einen zusätzlichen Abschlag vom Gehalt hätten hinnehmen müssen. Neu ist, dass die Gemeinden sich bei 50%-Pfarrstellen ohne Geschäftsführung sich leichter als bisher von der Pflicht, eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen, befreien lassen kännen.

  • Zu hohe Heizkosten?

    Nach einer Umfrage der AG „Pfarrhaus“ der Pfarrervertretung bewegen sich die Heizkosten zwischen 500 € - 4400 €. Etwa 40 Pfarrhäuser mit Energiekosten (ohne Heißwasser) von mehr als 2000 € sind zurückgemeldet worden. Hier sind Energiesparmaßnahmen vordringlich!

  • Wie groß muss eine Dienstwohnung sein? (Diese Frage stellt sich v.a. im Vikariat und im unständigen Dienst)

    Antwort: Für den Vorbereitungs- und den unständigen Dienst gibt es leider keine Festlegungen. Für den ständigen Dienst sind bei Neubauten 120 m² vorgesehen (vgl. Pfarrhausrichtlinien Nr. 2.3, Rechtssammlung Nr. 552).

  • Pfarrhausrichtlinien:
    Was ist eine Kleinreparatur? Was muss ich als Amtsinhaber/in zahlen, welche Kosten muss die Gemeinde übernehmen?


    Aufgrund des immer wieder auftretenden Ärgers an diesem Punkt hat die Pfarrervertretung bereits im Jahr 2000 einen Antrag auf Änderung der Pfarrhausrichtlinien gestellt, der jedoch vom Oberkirchenrat nicht beantwortet wurde. Um einer klaren und gerechten Regelung willen befürwortet die die PfV die Unterscheidung zwischen Reparatur, Ersatz abgängiger Teile und Modernisierungsmaßnahmen.
    Der OKR sieht keine Mäglichkeit einer Novellierung der Pfarrhausrichtlinien, sofern sie Landeskirche und Gemeinden finanziell belastet. Die Pfarrervertretung wird trotzdem ihre Forderungen erneut ins Gespräch mit Oberkirchenrat Pfisterer einbringen.

  • Einzug ins Pfarrhaus: Wie läuft die Übergabe? Worauf muss man achten? Was muss die Gemeinde bezahlen, was mein Vorgänger/meine Vorgängerin, was muss ich selber übernehmen?

    Lesen Sie hierzu das Merkblatt der PfV „Checkliste zum Stellenwechsel“!

    (Erläuterung hierzu: Die Pfarrervertretung hat in Zusammenarbeit mit dem Pfarrverein eine Broschüre erarbeitet, die unter dem Titel "Stellenwechsel im Pfarrdienst" mäglichst viele relevante Aspekte in Form einer Checkliste und ergänzt um rechtliche Informationen auflistet. Diese Broschüre erscheint im September 2004 und wird den Mitgliedern des Pfarrvereins im aktiven Dienst auf dem Postwege automatisch zugestellt (bis Ende September). Sie kann aber auch bei der Geschäftsstelle der Pfarrervertretung oder beim Evang. Pfarrverein bestellt werden.)

          
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