Aufgaben
Was sind die Aufgaben der Pfarrervertretung?
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In welchen Fragen kann ich mich an die Pfarrervertretung wenden?
Beratungsschritte
Das kann die Pfarrervertretung nicht leisten
In welchen Fragen kann ich mich an die Pfarrervertretung wenden?
Die dienstrechtlichen Fragestellungen und Probleme, die an die Pfarrervertretung herangetragen werden können, sind vielfältig. Die Palette reicht von der Beurteilung im Vorbereitungsdienst über Fragen nach Konsequenzen von Trennung und Scheidung bis hin zu gravierenden Konflikten in der Gemeinde und zu Disziplinarverfahren. Häufig geht es um Pfarrhausfragen, um Bewerbung und Versetzung, um Beurlaubung und um die jeweiligen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen dabei (siehe Themen und Häufig gestellte Fragen).
1. Kontakt mit einem Mitglied der Pfarrervertretung (Telefon / E-Mail)
Im Gespräch wird geklärt, ob eine Beratung per Telefon oder E-Mail ausreichend ist oder ob weitere Schritte erforderlich sind. Das Notwendige wird im Einzelfall zu klären sein (siehe Themen und Häufig gestellte Fragen).
2. Begleitung zu einem Gespräch auf dem Oberkirchenrat
Die Pfarrervertretung kann nur auf Ebene des Oberkirchenrates das Recht, bei Gesprächen zu begleiten. Auf Antrag ist der Pfarrervertretung Einsicht in den Schriftverkehr mit dem Oberkirchenrat oder anderen Dienststellen der Landeskirche zu gewähren. Von Gesprächen mit dem OKR werden von der Pfarrervertretung Gesprächsnotizen angefertigt. Außerdem kann die Pfarrervertretung beim Verfassen von z.B. Stellungnahmen zu Beurteilungen oder Ähnlichem beraten.
3. Begleitung als Rechtsbeistand vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht
Die Pfarrervertretung kann den Kontakt zu einer Rechtsbeistand vermittel, der sich in Fragen des Kirchenrechts auskennt und die Interessen der Pfarrerschaft vertritt.
Das kann die Pfarrervertretung nicht leisten:
1. Begleitung nur auf OKR-Ebene
Die Pfarrervertretung hat nicht das Recht, bei Gesprächen mit Dekan/in oder Kirchengemeinderat zu begleiten. Dieses Recht besteht nur auf der Ebene des Oberkirchenrats. Allerdings ist auch auf der unteren oder mittleren Ebene unter Umständen eine Begleitung möglich, wenn alle Beteiligten einverstanden sind.
2. Keine umfassende Gemeindeberatung oder Supervision
Die Pfarrervertretung kann eine umfassende Beratung vor Ort im Sinne von Gemeindeberatung oder Supervision nicht leisten. Die Beratung beschränkt sich in der Regel auf dienstrechtliche Fragen, wobei die Grenzen im Einzelnen fließend sind.
3. Vermögensrechtliche Fragen
Nicht zuständig ist die Pfarrervertretung für vermögensrechtliche Fragen wie z.B. die Berechnung des Ruhegehalts.
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Wie kann die Pfarrervertretung mitwirken?
Mitwirkung durch Initiativanträge
Wo liegen Grenzen der Mitwirkung?
Wo kann die Pfarrervertretung mitwirken?
(vgl. §16 Pfarrervertretungsgesetz)
Die Pfarrervertretung hat die gesetzlich verankerte Aufgabe, bei dienstrechtlichen Regelungen allgemeiner Art mitzuwirken, wenn es Pfarrerschaft betrifft. Es handelt sich um Gesetze oder sonstige allgemeine Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, Vergütung, Versorgung, Aus- und Fortbildung und die sozialen Belange der PfarrerInnen betreffen. Darüber hinaus wird die PfV auch bei Entscheidungen der Kirchenleitung über Grundsätze der Personal- und Stellenplanung beteiligt (z.B. geschehen beim PfarrPlan).
Wie kann die Pfarrervertretung mitwirken?
(vgl. §17 Pfarrervertretungsgesetz)
Die Beteiligung der Pfarrervertretung findet auf der Ebene der Vorbereitung von Gesetzen und sonstigen Regelungen statt, also auf der Ebene des Oberkirchenrats. Das heißt, die Pfarrervertretung bekommt Entwürfe obengenannter Regelungen vorgelegt und muss innerhalb von 6 Wochen (gelegentlich auch in kürzerer Frist) schriftlich dazu Stellung nehmen. Häufig werden die Vorschläge der Pfarrervertretung ganz oder teilweise aufgenommen. Wenn der Oberkirchenrat die Stellungnahme der Pfarrervertretung nicht aufgreift, muss eine zweite Anhörungsrunde stattfinden. Danach entscheidet der Oberkirchenrat. Die abweichende Stellungnahme der Pfarrervertretung legt der OKR bei Gesetzesvorhaben dann den befassten synodalen Organen als Material vor.
Neben diesem schriftlichen Rückmeldeverfahren führt die Pfarrervertretung auch Gespräche mit den verantwortlichen VertreterInnen des OKR. Dabei können die jeweiligen Positionen geklärt und gelegentlich Lösungen gefunden werden.
Mitwirkung durch Initiativanträge
Außer dem beschriebenen reaktiven Verfahren hat die PfV auch die Möglichkeit zu dienstrechtlichen Angelegenheiten der Pfarrerschaft Initiativanträge zu stellen, wo aus Sicht der Pfarrervertretung Änderungsbedarf herrscht. Häufig finden Anregungen der Wahl- und Kontaktpersonen so ihren Niederschlag. Der OKR ist verpflichtet, diese Anträge zu bearbeiten.
Wo liegen Grenzen der Mitwirkung?
Die Mitwirkungsrechte der PfV sind deutlich begrenzter als z.B. die der Mitarbeitervertretung. Wenn der OKR nach der zweiten Anhörungsrunde die Stellungnahme der PfV nicht aufgreifen will, so hat die PfV keine Einflußmöglichkeiten mehr. Dasselbe gilt im Bereich der Synode: Sobald Gesetzesvorlagen die Landessynode oder deren Ausschlüsse erreicht haben, hat die PfV kein Recht mehr, sich zu Gehör zu verschaffen. Sie ist dann auf den guten Willen der verantwortlichen Synodalmitglieder angewiesen. Das gilt übrigens auch, wenn Gesetzesvorlagen ohne die vorgeschriebene Anhörung der PfV die Synode erreicht haben. Weil das immer wieder passierte und passiert, forderte die PfV bei der Einführung des Kirchlichen Verwaltungsgerichts, dass die Möglichkeit einer Normenkontrollklage installiert werden solle. Das würde bedeuten, dass man bei widerrechtlichem Zustandekommen von Gesetzen oder Verordnungen klagen könnte und dann das ganze Verfahren wieder aufgerollt werden müsste. Diese Möglichkeit wurde aber im Einführungsgesetz des Kirchl. Verwaltungsgerichts nicht vorgesehen.
Das Kirchliche Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit einem Wartestandsverfahren die Frage aufgeworfen, wie die gesetzlich verankerte Mitwirkung der Pfarrervertretung in Personalangelegenheiten auszulegen und anzuwenden ist. Diese Frage muss noch geklärt werden. (vgl. dazu Beratung und Begleitung von Pfarrerinnen und Pfarrern)
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